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Staatsfinanzierung im Rahmen des PfandBG

Der Öffentliche Pfandbrief stellt - neben dem Hypothekenpfandbrief und dem Schiffspfandbrief – die dritte Pfandbriefgattung dar. Er dient der Refinanzierung von Forderungen aus der Staatsfinanzierung. § 20 PfandBG regelt, welche Geschäftsarten der Staatsfinanzierung im In- und Ausland als Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe genutzt werden können.

Eine graphische Darstellung zu § 20 PfandBG ist unter folgendem Link abrufbar:

Mindmap § 20 PfandBG


I. Staatsfinanzierung im Inland 

Bei der Staatsfinanzierung „Inland“ kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen

  • Forderungen, welche gegen die öffentliche Hand in Deutschland gerichtet sind und
  • Forderungen gegen Dritte (bspw. ein Unternehmen), für welche die öffentliche Hand eine sog. „volle Gewährleistung“ im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 PfandBG übernommen hat.

Deckungsfähig sind bspw. Darlehen (häufig in Form sog. Schuldscheindarlehen) an inländische Gebietskörperschaften (Gemeinde, Land, Bund).

Darlehen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) sind lediglich dann deckungsfähig, wenn zu ihren Gunsten eine Anstaltslast, eine gesetzliche Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder diese Einrichtungen zur Erhebung von Umlagen und Gebühren sowie anderen Abgaben befugt sind. Der Kreis kommunalkreditfähiger Kreditinstitute in Form von AöR ist in den letzten Jahren erheblich eingeschränkt worden.

Die Deckungsfähigkeit sog. Forfaitierungen mit Einredeverzicht ist mit Inkrafttreten des PfandBG im Jahr 2005 klargestellt worden. Der neu gefasste § 20 Abs. 1 S. 1 PfandBG lässt nunmehr jede "schriftlich als einfredefrei anerkannte Forderung" zu. PPP-Finanzierungen sind somit deckungsfähig, wenn dieser Einwendungsverzicht der öffentlichen Hand vorliegt.

Hat die öffentliche Hand für eine bestimmte Finanzierung (bspw. ein Darlehen an eine Privatperson oder ein Unternehmen) eine sog. volle Gewährleistung übernommen, so ist diese Finanzierung – ohne Rücksicht auf den rechtlichen „Status“ des Begünstigten – deckungsfähig.
Die Übernahme einer derartigen Gewährleistung setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung, bspw. in Form eines Bürgschaftsvertrages, voraus.


II. Staatsfinanzierung im Ausland

Deckungsfähige Finanzierungen können - neben Deutschland - auch an einen anderen EU- oder EWR-Staat, die Schweiz, die USA, Kanada, Japan sowie an einen europäischen OECD-Mitgliedstaat begeben werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. b PfandBG).
Einen wichtigen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Deckungsfähigkeit stellt die sog. 10%-Grenze dar. Die Ermittlung des Insolvenzvorrechts zur Klärung der 10%-Grenze erfordert teilweise umfangreiche Recherchen des jeweiligen Landesrechts.
Im Jahr 2005 ist für Staatsfinanzierungen im EU-Ausland eine wesentliche Erleichterung erzielt worden: EU-Mitgliedstaaten sind nunmehr von der 10%-Grenze ausgenommen.

Auf der Ebene unterstaatlicher Stellen sind bspw. Forderungen gegen ausländische Regionalregierungen, örtliche Gebietskörperschaften sowie sog. Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck deckungsfähig. Nach gegenwärtiger Rechtslage darf dabei die Risikogewichtung maximal 20% gemäß Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG betragen.

Weiterführende Informationen:

  • Statistische Informationen zur Staatsfinanzierung der vdp-Mitgliedsinstitute können Sie unter folgendem Link abrufen: vdp-Statistik.
  • Der vdp hat zu verschiedenen Staatsfinanzierungsthemen Ausarbeitungen erstellt. Diese sind für die vdp-Mitgliedsinstitute im vdp-Extranet abrufbar.


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