Einer der zentralen Gründe nationaler und internationaler Anleger, in Pfandbriefe zu investieren, ist sein wichtigstes Merkmal, die erstklassige Bonität. Pfandbriefe bieten Anlegern ein Maß an Sicherheit, das in vergleichbarer Weise nur von einigen staatlichen Emittenten geboten wird. Die hohe Sicherheit des Pfandbriefs wird durch die Pfandbrief-Ratings der großen Rating-Agenturen dokumentiert, die die meisten Pfandbriefen mit Triple-A-Ratings bewertet haben. Besondere gesetzliche Grundlage als Fundament der Pfandbriefsicherheit Die Gründe für diese erstklassige Bonität liegen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen und der besonderen Aufsicht, der die Pfandbriefbanken unterliegen. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften des deutschen Kreditwesengesetzes (KWG), das für sämtliche deutsche Kreditinstitute gilt, unterliegen die Pfandbriefbanken den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Besondere Anforderungen an Pfandbriefbanken Bis zum 19. Juli 2005 haben Hypothekenbanken, als bedeutendste Gruppe von Pfandbriefemittenten dem Spezialbankprinzip unterlegen und durften nur das Staatskredit- und das Hypothekarkreditgeschäft betreiben. Nach Wegfall des Spezialbankenprinzips und Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes kann nun jedes Institut Pfandbriefe begeben, sofern es über ein Kernkapital von mindestens 25 Mio. Euro verfügt und die im PfandBG aufgeführten Anforderungen hinsichtlich Steuerung, Überwachung und Kontrolle von Risiken erfüllt. Da zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich ist, muss das Institut der Bundesanstalt zusätzlich einen Geschäftsplan vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es das Pfandbriefgeschäft nachhaltig und regelmäßig betreiben will. Als Deckungswerte dürfen für Hypothekenpfandbriefe nur grundpfandrechtlich besicherte Hypothekarkredite verwendet werden, wobei sich der Sicherungsgegenstand in einem EWR-Staat, den USA, Kanada, Japan oder der Schweiz befinden muss. Voraussetzung für die Aufnahme in den Hypothekendeckungsstock ist dabei auch die Expertise der Pfandbriefbank in dem jeweiligen Markt.. Für Öffentliche Pfandbriefe sind Kredite an EU-Mitgliedstaaten und die weiteren G7-Staaten zuzüglich der Schweiz sowie deren Gebietskörperschaften als Deckungswerte zugelassen. Darüber hinaus dürfen auch Kredite an andere europäische OECD-Staaten verwendet werden. Deckungsprinzip Pfandbriefe sind jederzeit durch Darlehen in Höhe mindestens des barwertigen Nennwertes aller umlaufenden Emissionen und mit mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt. Im Falle Öffentlicher Pfandbriefe sind Deckungswerte Staatskredite, im Falle von Hypothekenpfandbriefen erstrangig besicherte Hypotheken. Darüber hinaus sind Pfandbriefbanken durch die Barwertverordnung dazu verpflichtet, eine Überdeckung von mindestens 2% gegenüber dem Pfandbriefumlauf in den Deckungsstöcken zu halten. Separate Deckungsmassen Hypothekendarlehen und Staatskredite, die über Pfandbriefe refinanziert werden, bilden zwei separate Deckungsmassen. Die darin enthaltenen Deckungswerte dienen vorrangig der Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und nehmen im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank nicht am Insolvenzverfahren teil. Die Ansprüche der Pfandbriefinvestoren werden gemäß den Bedingungen der jeweiligen Emission bei gesunder Deckungsmasse planmäßig aus dem Deckungsstock befriedigt. Um dies zu gewährleisten ernennt das zuständige Gericht am Sitz der Pfandbriefbank einen Sachwalter, der dafür verantwortlich ist, die Deckungsmassen weiter zu managen und die ordnungsgemäße Bedienung der ausstehenden Pfandbriefemissionen hinsichtlich Zins- und Tilgungsleistungen zu koordinieren. Die Deckungsmassen dürfen dabei nur dann zur Befriedigung anderer Ansprüche als der der Pfandbriefgläubiger dienen, wenn letztere bereits vollständig befriedigt wurden und noch immer Deckungswerte vorhanden sind.Sollten die Ansprüche hinsichtlich Kuponeinlösung und Tilgung im Fall einer insolventen Deckungsmasse nicht zeitgerecht erfüllt werden können, wird ein gesondertes Insolvenzverfahren in Bezug auf die betroffene Deckungsmasse eröffnet. Aufgrund der harten Anforderungen an die Qualität der Deckungsmassen, das Risikomanagement und die hohe Transparenz, kam es aber auch schon unter dem Vorgängergesetz des Pfandbriefgesetzes, dem Hypothekenbankengesetz (HBG) bei keinem Institut bzw. bei keiner Deckungsmasse jemals zu einer Insolvenz. Niedrige Beleihungsausläufe schützen vor Vermögensverlusten Das PfandBG sieht weitere Schutzvorkehrungen, insbesondere für die Inhaber von Hypothekenpfandbriefen vor. Dazu gehört die Beschränkung des Beleihungsauslaufs einer Deckungshypothek auf maximal 60% des vorsichtig kalkulierten Beleihungswertes. Dieses Sicherheitspolster bietet Pfandbriefinhabern eine komfortablen Schutz vor Wertverlusten aufgrund zyklischer Schwankungen des Marktwertes der in der Deckungsmasse erfassten Vermögenswerte. Das vergleichbar geringe Risiko eines Portfolios aus Wohnungsbau- und Gewerbeimmobiliendarlehen zeigt sich auch in der Eigenkapitalgewichtung von 50% für Hypothekendarlehen mit einem Auslauf von bis zu 60%. Bonität des Pfandbriefs EU-weit anerkannt Die besonders hohe Sicherheit von Investments in Pfandbriefen ist auch auf EU-Ebene anerkannt worden. Denn die strengen Sicherheitsanforderungen an Pfandbriefe sind in viele EU-Regelungen eingegangen. Dazu gehören Regelungen betreffend die Anlagepolitik von Investmentgesellschaften (Art. 22 IV OGAW-Richtlinie), die Solvabilitätsrichtlinie, nach der eine bevorzugte Risikogewichtung von 10% vorgenommen werden kann sowie bezüglich der Hinterlegung von Pfandbriefen durch Geschäftsbanken als Kategorie-1 Sicherheit im Rahmen der geldpolitischen Operationen der Europäischen Zentralbank. Seitens der EZB werden Pfandbriefe auch ohne Rating als Sicherheit für Offenmarktgeschäfte akzeptiert. Auch im Rahmen der CRD-Richtlinie zeichnet sich eine ermäßigte Eigenkapitalunterlegung nach Basel II ab. |