Der vdp stellt regelmäßig die aggregierten Zahlen aller deutschen Pfandbriefbanken gemäß den Vorgaben des § 28 PfandBG zusammen.
§ 28 PfandBG fordert von den Pfandbriefbanken detaillierte Angaben zur Zusammensetzung ihrer Deckungsmassen für Hypotheken-, Öffentliche und Schiffspfandbriefe. Den kompletten Gesetzestext finden Sie hier. Die strengen Anforderungen versetzen Investoren in die Lage, sich auf Basis der vierteljährlich erscheinenden Reports einen eingehenden Überblick über die Zusammensetzung der Deckungsmassen jedes einzelnen Emittenten zu verschaffen. Insbesondere enthalten die Berichte folgende Angaben: - § 28 Abs. 1 Nr. 1-3: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte
- § 28 Abs. 2 Nr. 1a) Zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen
- § 28 Abs. 2 Nr. 1b) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Staaten
- § 28 Abs. 2 Nr. 1c) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Nutzungsart der Objekte
- § 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypothekenforderungen
- § 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Staaten
- § 28 Abs. 3 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
- § 28 Abs. 4 Nr. 1: Zur Deckung von Schiffspfandbriefen verwendete Forderungen nach Größenklassen und Staaten
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