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Pfandbrief-Statistik nach § 28 PfandBG |
§ 28 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) fordert von den Pfandbriefbanken detaillierte Angaben zur Zusammensetzung ihrer Deckungsmassen für Hypotheken-, Öffentliche, Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe. Nähere Informationen zu den Transparenzanforderungen finden Sie hier.
Transparenzangaben der deutschen Pfandbriefbanken
Die vierteljährlichen vdp-Reports verschaffen einen Überblick über die Zusammensetzung der Deckungsmassen der deutschen Pfandbriefbanken. Mit Hilfe der Filterfunktionen lassen sich sowohl einzelne Emittenten als auch Veröffentlichungszeitpunkte wählen. Auch über alle vdp-Mitglieder aggregierte Darstellungen sind verfügbar. Wegen Rundungsdifferenzen können die Werte in diesen Reports von den Reports auf den institutseigenen Webseiten abweichen.
Die Meldungen der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) umfassen ab dem 3. Quartal 2012 die von der Portigon AG (ehemals WestLB) übernommene Deckungsmasse und ausstehenden Pfandbriefe.
Ab dem 1. Quartal 2013 stehen auch die Meldungen der NATIXIS Pfandbriefbank AG zur Verfügung.
Transparenzangaben gemäß § 28 PfandBG
Insbesondere enthalten die Berichte folgende Angaben:
§ 28 Abs. 1 Nr. 1-4: Umlaufende Pfandbriefe und dafür verwendete Deckungswerte
§ 28 Abs. 2 Nr. 1a) Zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größengruppen
§ 28 Abs. 2 Nr. 1b) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Staaten
§ 28 Abs. 2 Nr. 1c) Aufteilung der Deckungshypotheken nach Nutzungsart der Objekte
§ 28 Abs. 2 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf Hypothekenforderungen
§ 28 Abs. 3 Nr. 1: Zur Deckung von öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen nach Staaten
§ 28 Abs. 3 Nr. 2: Rückständige Leistungen auf zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen verwendete Forderungen
§ 28 Abs. 4 Nr. 1: Zur Deckung von Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen verwendete Forderungen nach Größenklassen und Staaten